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Erstberatung

Die Kosten einer Erstberatung in einer Rechtsanwaltskanzlei sind in § 34 RVG normiert.

Hiernach richtet sich die Höhe der Vergütung primär danach, ob eine entsprechende Vereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt getroffen wurde. Besteht eine solche Vergütungsvereinbarung nicht, hat der Anwalt nach § 612 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf eine übliche Vergütung.

Mit diesen Kosten wird nicht bloß die reine Beratungstätigkeit abgedeckt. Denn gem. § 4 RVG übernimmt der Rechtsanwalt mit der Erstberatung auch das Haftungsrisiko, sollte die getätigte Beratung mangelhaft erfolgen und dem Mandanten hieraus ein persönlicher Schaden erwachsen.

Gerne informieren wir Sie in einem kostenfreien Vorabgespräch über die zu erwartende Höhe einer Erstberatungsgebühr in Ihrem konkreten Falle.

Weiterhin besteht im Falle von finanzieller Bedürftigkeit die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen. Das entsprechende Formular bieten wir Ihnen unter der Rubrik „Download“ kostenlos zum Herunterladen an.

 

Verfahrenskosten

 

Allgemein gilt der Grundsatz, dass im Falle des Obsiegens der Gegner bzw. in Bußgeld- und Strafsachen die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten zu übernehmen hat.

Es gilt grundsätzlich, dass im Falle des Obsiegens die Gegenseite sämtliche entstandenen Kosten zu tragen hat. Im zivilrechtlichen Verfahren ist dies der Gegner persönlich oder im Falle eines Haftpflichtschadens dessen gesetzliche Haftpflichtversicherung. Im Bußgeld- sowie Strafverfahren wäre dies die Staatskasse.

Die Abrechnung der Kosten für die anwaltliche Tätigkeit erfolgt in der Regel nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die einzelnen Gebühren werden dabei in der Regel auf der Grundlage des Gegenstandswertes/ Streitwertes berechnet. In bestimmten Konstellationen ist eine Abrechnung auf Grundlage des RVG jedoch nicht möglich, da die anfallenden Gebühren weder ein wirtschaftliches noch kundengerechtes Arbeiten für den Rechtsanwalt ermöglicht. In diesen Fällen empfiehlt es sich, zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten für den Prozess eine Honorarvereinbarung zu treffen, welche in Höhe dem Umfang der zu tätigenden Rechtsvertretung entspricht. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass der oben geschilderte Grundsatz der gegnerischen Kostentragung nur für die Kosten gilt, welche laut RVG anzusetzen sind und die darüber hinaus gehenden Kosten bei dem Mandanten verbleiben.

Für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall setzen wir stets nur die Gebühren nach RVG-Tabelle an, so dass mit der Mandatierung unserer Kanzlei zur Schadensregulierung für Sie kein Kostenrisiko entsteht.

Gerne informieren wir Sie kostenfrei zu diesem Punkt im Detail.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei Vermögenslosigkeit für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu erhalten. Als besonderen Service bieten wir Ihnen das entsprechende Formular unter der Rubrik „Downloads“ zum Herunterladen an.

 

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