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Wichtige Fragen & Antworten

Die Kosten für einen Anwalt richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind immer abhängig vom sogenannten Streitwert. Je teurer also das verunfallte Fahrzeug ist, umso teurer ist auch der Anwalt.

Wenn Sie keine Schuld an dem Verkehrsunfall haben, dann muss immer die Gegenseite Ihre Anwaltskosten bezahlen. Damit gehören die Anwaltskosten des Geschädigten genau so zum Schadensersatzanspruch wie z.B. die Gutachterkosten eines Sachverständigen Ihrer Wahl.

Ist Ihr Beifahrer ebenfalls verletzt? Dann übernehmen wir die Durchsetzung eines angemessenen Schmerzensgeldes für ihn gleich mit. Denn auch der verletzte Beifahrer hat das Recht auf einen Rechtsanwalt, den die gegnerische Haftpflichtversicherung bezahlen muss.

Gehen Sie nach einem Verkehrsunfall unbedingt zu einem Anwalt der sich auf das Verkehrsrecht spezialisiert hat. Genau wie Sie mit Zahnschmerzen zum Zahnarzt und nicht zu einem Proktologen gehen. Was für die Menschen bei Ihrer Arztwahl selbstverständlich ist, ist bei der Anwaltswahl leider noch immer die Ausnahme.

Die Anwaltskosten des Geschädigten werden immer von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen. Wir reichen unsere Kosten automatisch mit allen anderen Schadenspositionen ein. Für Sie entsteht keinerlei Kostenrisiko. Versprochen.

Wenn Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalles sind, stehen Ihnen je nach Art des Schadens (Totalschaden oder Reparaturschaden) eine Vielzahl an Schadensersatzansprüchen zu. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wird Ihnen die nicht verraten. Reguliert wird, was auf den Tisch kommt. Doch nicht mit uns. Wir klären Sie über alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche für Ihren konkreten Fall auf.

  • Ersatz des Fahrzeugwertes/ Übernahme der Reparaturkosten
  • Mietwagen/ Nutzungsausfallentschädigung
  • Abschleppkosten
  • Sachverständigengutachterkosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • Standgebühren
  • An-/Abmeldekosten
  • Unkostenpauschale
  • Schmerzensgeld
  • Lohn- /Verdienstausfall
  • Haushaltsführungsschaden